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Artikel 1
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der
elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder
oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt
(Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind
insbesondere
-
Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
-
Angebote zur Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten,
Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
-
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer
Netze,
-
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
-
Angebote von Waren und Dienstleistungen in
elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung
der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich
oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
-
Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120),
-
Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
-
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom
20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die eigene
oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten
oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie
zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich,
wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es
ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren
Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu
denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung
rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen
bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten
Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen
Angebote anzugeben
Artikel 2
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den
Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im
Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den
Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn
die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt
werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische
Personen oder Personenvereinigungen, die
Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste
nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom
Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten
nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung
von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke
nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von
Telediensten nicht von einer Einwilligung des
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem
Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten
nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer
Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel
auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene
Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu
nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art,
Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten.
Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer
vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der
Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer
jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die
Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der
Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt
nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung
auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit
Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3
gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
-
sie nur durch eine eindeutige und bewußte
Handlung des Nutzers erfolgen kann,
-
sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
-
ihr Urheber erkannt werden kann,
-
die Einwilligung protokolliert wird und
-
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer
abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des
Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit
dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
-
der Nutzer seine Verbindung mit dem
Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
-
die anfallenden personenbezogenen Daten über den
Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der
sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine
längere Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
-
der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
-
die personenbezogenen Daten über die
Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig,
soweit dies nicht für Abrechnungszwecke
erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen
Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von
Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten
für Zwecke der Beratung, der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung
der Teledienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer
in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist,
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
-
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,
soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten
handelt,
-
Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der
Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf
Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert
werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung
des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn,
die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist
bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder
Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder
Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der
Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von
Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in
Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
-
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
-
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der
Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über die Abrechnung des Entgelts
geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung
des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen
lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner
Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten
unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die
Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch
elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im
Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von §
33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht
nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht
vorliegen.
(2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei
Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines
Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG)
*
* Die Mitteilungspflichten der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März
1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für
digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese
als sicher gelten und Fälschungen digitaler
Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten
zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale
Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes
ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel
erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe
eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit
einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer
Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3
versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und
die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses
Gesetzes ist eine natürliche oder juristische
Person, die die Zuordnung von öffentlichen
Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen
bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß § 4
besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine
mit einer digitalen Signatur versehene digitale
Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen
Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte
digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger
Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat
weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist
eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale
Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr
bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten
Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung
von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten
eingesetzt werden, sowie die Überwachung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des
Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf
einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist
auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
nicht die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist, daß
die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu
erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die
übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer
die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der
Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb
maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die
erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im
Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen
über die dafür erforderlichen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen
Voraussetzungen für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen
zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der
zuständigen Behörde rechtzeitig in einem
Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung
durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten
Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, soweit dies erforderlich ist um
sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei
Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die
Voraussetzungen dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für
Signaturschlüssel, die zum Signieren von
Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus.
Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten
durch Zertifizierungsstellen gelten für die
zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von
ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden
über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und
abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen
über Anschriften und Rufnummern der
Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr
ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die
Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von
Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu
identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer
identifizierten Person durch ein
Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und
dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für
jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit
Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar
zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen
eines Antragstellers Angaben über seine
Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das
Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein
Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die
Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser
Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig
nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen
eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines
Namens ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu
treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt
gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat
weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung
der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten.
Eine Speicherung privater Signaturschlüssel bei der
Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung
der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal
einzusetzen. Für das Bereitstellen von
Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von
Zertifikaten hat sie technische Komponenten gemäß §
14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische
Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten
nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach
§ 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die
erforderlich sind, um zu sicheren digitalen
Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung
beizutragen. Sie hat die Antragsteller darüber zu
unterrichten, welche technischen Komponenten die
Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie
über die Zuordnung der mit einem privaten
Signaturschlüssel erzeugten digitalen Signaturen.
Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß
Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu
signieren sind, bevor der Sicherheitswert der
vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende
Angaben enthalten:
-
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im
Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem
Zusatz zu versehen ist, oder ein dem
Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes
unverwechselbares Pseudonym, das als solches
kenntlich sein muß,
-
den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
-
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der
öffentliche Schlüssel des
Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche
Schlüssel der Zertifizierungsstelle benutzt
werden kann,
-
die laufende Nummer des Zertifikates,
-
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
-
den Namen der Zertifizierungsstelle und
-
Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels
auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang
beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte
Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung können sowohl in das
Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein
Attribut-Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das
Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit Einwilligung
der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu
sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder
sein Vertreter es verlangen, das Zertifikat auf
Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde, sie
ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht von
einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird
oder die zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2
eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den
Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine
rückwirkende Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten
Person, so kann auch diese eine Sperrung dieses
Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4
Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder
wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen
wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf
Verlangen mit einem Zeitstempel zu versehen. § 5
Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die
Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die
ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß
die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit
nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen
Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen und
dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der
Tätigkeit gültigen Zertifikate von einer anderen
Zertifizierungsstelle übernommen werden, oder diese
zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate
übernimmt, oder andernfalls an die zuständige
Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene
Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und
nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines
Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung
bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen
zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten
Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit
Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle die Daten
über dessen Identität auf Ersuchen an die
zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für
die Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Zollkriminalamtes
erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu
dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des
Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch die
Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr
beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des
Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung
überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht
vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung
der Einhaltung dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere
die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten
untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
Personen, die den Anschein erwecken, über eine
Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne daß dies der
Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung
untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1
haben Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur
Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht
hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem
Gesetz oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen
eines Versagungsgrundes für eine Genehmigung hat die
zuständige Behörde die erteilte Genehmigung zu
widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde
eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere
Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der
Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern
sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt
wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer
Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikate
bleibt von der Rücknahme oder vom Widerruf einer
Genehmigung unberührt. Die zuständige Behörde kann
eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher
sind oder daß zur Anwendung der Signaturschlüssel
eingesetzte technische Komponenten Sicherheitsmängel
aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler
Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung
signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von
Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung
digitaler Signaturen sind technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die
Fälschungen digitaler Signaturen und Verfälschungen
signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und
gegen unberechtigte Nutzung privater
Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die die Erzeugung einer digitalen
Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen
lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur
bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die feststellen lassen, ob die
signierten Daten unverändert sind, auf welche Daten
sich die digitale Signatur bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur
zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen
Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1 Satz
2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind
Vorkehrungen erforderlich, um die
Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter Veränderung
und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1
bis 3 ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand
der Technik hinreichend geprüft sind und die
Erfüllung der Anforderungen durch eine von der
zuständigen Behörde anerkannten Stelle bestätigt
ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden
Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt
oder in den Verkehr gebracht werden und die gleiche
Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß
die die sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf
Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit
zum Nachweis der die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne
der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung
einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
vorgesehen ist, werden auch Bestätigungen von in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser
Stellen zugrundeliegenden technischen Anforderungen,
Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die
zuständige Behörde anerkannten Stellen gleichwertig
sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für den
ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit
sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen
Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis
15 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen
über
-
die näheren Einzelheiten des Verfahrens der
Erteilung, Rücknahme und des Widerrufs einer
Genehmigung sowie des Verfahrens bei Einstellung
des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
-
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4
Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
-
die nähere Ausgestaltung der Pflichten der
Zertifizierungsstellen,
-
die Gültigkeitsdauer von
Signaturschlüssel-Zertifikaten,
-
die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der
Zertifizierungsstellen,
-
die näheren Anforderungen an die technischen
Komponenten sowie die Prüfung technischer
Komponenten und die Bestätigung, daß die
Anforderungen erfüllt sind,
-
den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine
neue digitale Signatur angebracht werden sollte.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
1160), zuletzt geändert durch
..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
-
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich,
die auf diesen Absatz verweisen."
-
§ 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften"
die Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
B) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn
mindestens ein Stück" durch die Wörter "wenn
eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein
Stück der Schrift" ersetzt.
-
In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt"
die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich
zugänglich macht" eingefügt.
-
§ 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort
"tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
"tatsächliches" die Wörter "oder
wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
602), zuletzt geändert durch
..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
-
In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
"Bildträgern" ein Komma und das Wort
"Datenspeichern" eingefügt.
-
§ 119 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger"
ein Komma und das Wort "Datenspeicher"
eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl.
I S. 1502), zuletzt geändert durch
..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
-
Die Überschrift
wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte".
-
§ 1 Abs. 3 wird
wie folgt gefaßt:
"(3) Den
Schriften stehen Ton- und Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses
Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2
des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche
Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom
20. Januar bis 7. Februar 1997."
-
§ 3 wird wie folgt
geändert:
a) In
Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt
"4. durch
elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten
oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1
Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische
Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das
Angebot oder die Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
-
§ 5 Abs. 3 wird
wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz
2 gilt nicht,
1. wenn die
Handlung im Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt,
oder
2. wenn
durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger
Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme
durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen
ist."
-
Nach § 7 wird
folgender § 7 a eingefügt:
-
-
"§ 7 a Jugendschutzbeauftragte
-
Wer gewerbsmäßig
elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur
Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn
diese allgemein angeboten werden und
jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er
ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den
Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist von dem Diensteanbieter an der
Angebotsplanung und der Gestaltung der
Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung
von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des
Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch
erfüllt werden, daß er eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
-
Nach § 21 Abs. 1
Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält
oder sonst zugänglich macht,".
-
§ 18 wird wie
folgt gefaßt:
"(1) Eine
Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3
bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz
oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in
die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche
gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift
pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder
§ 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt
hat.
(2) Ist es
zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine
Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines
Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. §
12 gilt entsprechend.
(3) Wird
die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt §
19 entsprechend."
-
§ 18 a wird
gestrichen.
-
§ 2 wird wie folgt
geändert:
a) Der
bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird
folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt
eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in
Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren
einstellen.".
-
§ 21 a Absatz 1
wird wie folgt gefaßt:
"(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist, oder
2. entgegen
§ 7 a Abs. 1 Satz 1 einen
Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder
eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
nicht verpflichtet."
Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), zuletzt geändert durch
............................. (BGBl............),
wird wie folgt geändert:
-
§ 4 wird wie folgt
gefaßt:
-
-
"§ 4
Sammelwerke
und Datenbankwerke
-
(1) Sammlungen von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die aufgrund der Auswahl oder
Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,
unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
-
(2) Datenbankwerk
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk,
dessen Elemente systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.
Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht
Bestandteil des Datenbankwerkes."
-
§ 23 Satz 2 wird
wie folgt geändert:
-
-
a) Nach dem Wort
"Künste" wird das Wort "oder" durch ein Komma
ersetzt.
-
b) Nach dem Wort
"Baukunst" werden die Wörter "oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes" eingefügt.
-
§ 53 wird wie
folgt geändert:
-
-
a) Nach Absatz 4
wird folgender Absatz 5 eingefügt:
-
"Absatz 1 sowie
Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2
Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
-
b) Die bisherigen
Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
-
Nach § 55 wird
folgender § 55 a eingefügt:
-
-
"§ 55 a
Benutzung
eines Datenbankwerkes
-
Zulässig ist die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit
Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des
Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu
dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen,
dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem
Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit
einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung
oder Vervielfältigung für den Zugang zu den
Elementen des Datenbankwerkes und für dessen
übliche Benutzung erforderlich ist. Wird
aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil
des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist
nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig."
-
In § 63 Absatz 1
wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
-
-
a) "Das gleiche
gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes."
-
b) Die bisherigen
Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
-
Nach § 87 wird
folgender Abschnitt eingefügt:
-
-
"Sechster
Abschnitt
Schutz des
Datenbankherstellers
-
§ 87 a
Begriffsbestimmungen
-
(1) Datenbank im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und
deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach
Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank
gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung
eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert.
-
(2)
Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne von
Absatz 1 vorgenommen hat.
-
§ 87 b
Rechte des
Datenbankherstellers
-
(1) Der
Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach
Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank
zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht
die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich,
sofern diese Handlungen einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
-
(2) § 17 Abs. 2
und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
-
§ 87 c
Schranken
des Rechts des Datenbankherstellers
-
(1) Die
Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
-
zum privaten
Gebrauch; dies gilt nicht für eine
Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich sind,
-
zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
-
zum eigenen
Gebrauch im Schulunterricht, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in
der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl.
-
In den Fällen der
Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich
anzugeben.
-
(2) Die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht,
einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie
für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
-
§ 87 d
Dauer der
Rechte
-
Die Rechte des
Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre
nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch
bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung,
wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach §
69 zu berechnen.
-
§ 87 e
Verträge
über die Benutzung einer Datenbank
-
Eine vertragliche
Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer
eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte
oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund
eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit
dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird,
gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet,
die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank zu
unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen."
-
In § 108 Abs. 1
wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
-
-
"8. eine Datenbank
entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"
-
In § 119 Abs. 3
werden nach dem Wort "Lichtbilder" das Wort
"und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
"Tonträger" die Wörter "und die nach § 87 b Abs.
2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
-
Nach § 127 wird
folgender § 127 a eingefügt:
-
-
"§ 127 a
Schutz des
Datenbankherstellers
-
(1) Den nach § 87
b gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige sowie juristische Personen mit
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120
Abs. 2 ist anzuwenden.
-
(2) Die nach
deutschem Recht oder dem Recht eines der in §
120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten
gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den
nach § 87 b gewährten Schutz, wenn
-
ihre
Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich
im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten befindet oder
-
ihr
satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines
dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit
eine tatsächliche Verbindung zur deutschen
Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser
Staaten aufweist.
-
(3) Im übrigen
genießen ausländische Staatsangehörige sowie
juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt
von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen,
die die Europäische Gemeinschaft mit dritten
Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden
vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
-
Nach § 137 f wird
folgender § 137 g eingefügt:
-
-
"§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG
-
(1) Die §§ 23 Satz
2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind
auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1998 geschaffen wurden.
-
(2) Die
Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten
Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist
beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
-
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
abgeschlossen worden sind."
Artikel 8
Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des
Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der
elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über
die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden."
Artikel 9
Änderung der Preisangabenverordnung
Die
Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S.
580), wird wie folgt geändert:
-
Dem § 3 Abs. 1
werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des
Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über
Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten
berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den
Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich
anzubieten."
-
§ 8 Abs. 2 Nr. 2
wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3
Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das
Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten
von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten
einer Anzeige des Preises,".
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8
beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können
auf Grund der Ermächtigung des § 1 des
Preisangabengesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 11
Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7,
der am 1. Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August
1997 in Kraft."
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